Verzicht auf TK-Verbraucherrechte

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Mit dem neuen TKG hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzvorschriften zum 01.12.2021 geändert.

Zukünftig gelten die Verbrauchervorschriften des TK-Kundenschutzes in Teilen auch für Geschäftskunden, sofern sie als Kleinstunternehmer, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (nachfolgend „OoGA“) einzustufen sind.

Der neu überarbeitete TK-Verbraucherkundenschutz des TKG bezieht sich in erster Linie auf die Bereitstellung eines physischen Telefonanschlusses. Die Bereitstellung zusätzlicher Rufnummern und Dienste, wie die dtms sie gegenüber Geschäftskunden anbietet, waren nicht der Anlass für die Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Durch die neuen Vorgaben werden aber auch die Geschäftskundenprodukte der dtms für die genannten Organisationen teilweise in den Anwendungsbereich der TK-Verbraucherschutzvorschriften einbezogen.

Mit dieser Erklärung werden vor diesem Hintergrund die nachfolgenden Vorschriften ausgeschlossen.

A.   Gesetzesübersicht und Definitionen

Die folgende Übersicht listet die TK-(Verbraucher-)Normen auf, welche auch für Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen sowie OoGA gelten und mit dieser Vereinbarung abbedungen werden:

§ 52 Abs. 1 TKG - Transparenzgebot über die Verpflichtung zur Veröffentlichung aktueller Informationen

§ 54 Abs. 1 bis 4 TKG – Vorvertragliche Informationspflichten gem. Art. 246; 246a § 1 EGBGB; § 55 TKG

§ 55 TKG Informationsanforderungen für Verträge

§ 66 TKG Angebotspakete und diesbezügliche Informationspflichten wie vorvertragliche Vertragszusammenfassung.

National existiert keine generelle zivilrechtliche Definition, wann ein Unternehmen als Kleinstunternehmen oder Kleinunternehmen zu bezeichnen ist. Seitens der EU-Kommission werden Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden in der EU-Empfehlung 2003/361 definiert. National finden sich Regelungen hierzu für Kapitalgesellschaften in § 267a HGB.

B.   Verzichtserklärung

Wir sind darüber aufgeklärt, dass für Kleinstunternehmern, kleinen Unternehmen und Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht zukünftig in Teilen eine Anwendbarkeit zu den bereits bestehenden Verbraucherschutzvorschriften besteht, welche sich primär auf Endkundenanschlüsse beziehen und nicht die Realisierung von Service-Rufnummern betreffen und verzichte in Bezug auf den 0800-Servicerufnummern-Vertrag hiermit ausdrücklich und unwiderruflich auf die Anwendung der unter Ziffer A. genannten Normen und den hieraus resultierenden Rechte.

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